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   BAG, 21.01.1960 - 2 AZR 523/58   

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BAG, 21.01.1960 - 2 AZR 523/58 (https://dejure.org/1960,1797)
BAG, Entscheidung vom 21.01.1960 - 2 AZR 523/58 (https://dejure.org/1960,1797)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 1960 - 2 AZR 523/58 (https://dejure.org/1960,1797)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1960, 326
  • DB 1960, 441
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 03.02.1915 - V 414/14

    Einrede der Arglist; Verstoß gegen die guten Sitten

    Auszug aus BAG, 21.01.1960 - 2 AZR 523/58
    Er ist Jedoch nicht geeignet, Jeder Rechtsverfolgung, die für den Schuldner zu einer möglicherweise als unbillig empfundenen Belastung führt, entgegengesetzt zu werden, weil dann an Stelle des Rechts unbestimmte Billigkeitserwägungen treten würden (RGZ 86, 191).
  • LAG Düsseldorf, 24.11.1966 - 7 Sa 549/66
    "Ein..., Verschulden" iS des ArbKrankhG § 1 Abs. 1 S 1, das sich insoweit mit dem Begriff des "Verschuldens" in den gleichlautenden Bestimmungen für Angestellte (BGB § 616 Abs. 2, HGB § 63, GewO § 133c Abs. 2) deckt, liegt immer dann vor, wenn die zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeiters führenden Tatbestände als ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten angesehen werden müssen (vergleiche BAG 1960-01-21 2 AZR 523/58 = AP Nr. 13 zu § 1 ArbKrankhG und BAG 1961-04-21 1 AZR 62/60 = AP Nr. 32 zu § 1 ArbKrankhG; BAG 1958-05-30 2 AZR 451/55 = AP Nr. 5 zu § 63 HGB und BAG 1962-04-05 2 AZR 182/61 = AP Nr. 28 zu § 63 HGB; Schmatz/Fischwasser, Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle 5. Auflage, Seite 72 ff; Höhne/Marienhagen.Betrieblicher Krankengeldzuschuß für Arbeiter, 2. Auflage, Seite 108; Gelberg/Spix, Erläuterungen zum Krankengeldzuschuß nach dem ArbKrankhG, Nr. 5 Ziffer 2).Es kommt für den Ausschluß des Krankengeldzuschusses nicht auf jedes schuldhafte Verhalten des Arbeiters an.

    Vielmehr soll nur ein gröblich schuldhaftes Verhalten des Arbeiters gegen sich selbst zu einem Verlust des vom Arbeitgeber zu zahlenden Krankengeldzuschuß führen, wobei eine Kausalität zwischen diesem gröblich schuldhaften Verhalten des Arbeiters und seiner Arbeitsunfähigkeit bestehen muß.Für ein schuldhaftes Verhalten des Arbeiters ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig (vergleiche BAG 1959-05-20 2 AZR 452/58 = AP Nr. 1 zu § 2 ArbKrankhG; (Dort unter I,1); BAG 1960-01-21 2 AZR 523/58 = AP Nr. 13 zu § 1 ArbKrankhG (dort unter II).Dabei wird gefordert werden müssen, daß der Arbeitgeber in vollem Umfange das Verschulden des Arbeiters an seiner Arbeitsunfähigkeit nachweist.

  • BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 592/86

    Nebentätigkeit - Versicherungsfreiheit - Zuschußpflicht - Mutterschaftsgeld -

    Diese Lücke muß dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend geschlossen werden (vgl. zu einer ähnlichen Lage BAG Urteil vom 21. Januar 1960 - 2 AZR 523/58 - AP Nr. 13 zu § 1 ArbKrankhG).
  • BAG, 20.05.1960 - 2 AZR 336/58

    Berechnung des Krankengeldzuschusses - Krankengeld - Arbeitgeberzuschuß -

    Prozentsatz, nämlich 90 vom Hundert, an den Lebensstandard herangeführt werden soll, wie er ihm in gesunden Tagen durch Erzielung von Arbeitsverdienst zur Verfügung stand» Dieser Gedanke ist, wie auch die Vorgeschichte des Gesetzes zeigt, tragend für das ganze Gesetz (BAG 5, 291; 8, 1 $. Urteil vom 2101°l96o - 2 AZR 523/58 -)» Unter diesen Umständen könnte man argumentieren, daß bei Arbeit in 5-Tage- Woche der von Montag bis Freitag verdiente Lohn auch noch für den darauf folgenden Sonnabend und Sonntag den Lebensunterhalt ... sichern muß» Werden aber diese beiden Tage mit Krankengeld und Arbeitgeberzuschuß belegt, so erspart der Arbeiter die Aufwendungen für diese beiden Tage in Höhe der erhaltenen Leistungen (13>28 DM täglich)» Diese insgesamt 26, 58 DM stehen ihm für die 16 Krankheitstage zur Verfügung, verbessern seinen Lebensstandard an jedem der 16 Kraniche its tage somit um 1, 66 DM und erreichen, zusammen mit G.e:~: Krankengeld und Krankengeldzuschuß einen Betrag von 14, 94 DM täglich, somit mehr als in gesunden Tagen, an denen nur 14, 76 DM täglich verbraucht werden konnten» Indes sprechen gegen eine solche Einrechnung des "nicht verbrauchten Lohnes" mehrere Gesichtspunkte: 1) Es erscheint unbillig, mit dem Argument des Lebens standard-Vergleichs den Arbeitgeber von der Pflicht zur Zahlung eines KrankengeIdZuschusses in einem solchen Falle zu befreien, obgleich die Gestaltung des Lebensstandards in kranken Tagen maßgebend gerade auch auf den Leistungen der Krankenkasse beruht, diese selbst aber keine Möglichkeit hat, ihre eigenen Leistungen mit einer analogen Begründung zu kürzen» Die gegenwärtige Gestalt der RVO ermöglicht der Krankenkasse nicht einen solchen Vorteilsausgleich, weil die einzige Vorschrift, die insoweit in Betracht kommen könnte, nämlich § 189 RVO - wie bereits ausgeführt - nicht zum Zuge kommt» Darüber hinaus ist das genannte Lebens standard-Prinzip in der RVO selbst nicht verankert, mag auch die Bestimmung eines x/rankengeldhöchstsatzes einen ähnlichen Zweck verfolgt haben».
  • ArbG Bamberg, 15.08.1972 - 1 Ca 109/72
    Daß der Arbeitnehmer die Krankheit "sich selbst zuzuschreiben hat" genügt im allgemeinen nicht, es muß vielmehr ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten vorliegen (Vergleiche BAG 1960-01-21 2 AZR 523/58 = WA 1960, 58).
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